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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 21 OWiG – Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 21 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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