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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 118 OWiG – Belästigung der Allgemeinheit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 118 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 118 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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