Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 10 OWiG – Vorsatz und Fahrlässigkeit
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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