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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 10 OWiG – Vorsatz und Fahrlässigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

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