Der Schulelternrat kann eine besondere Ordnung für die Elternvertretung in der Schule beschließen. Diese Ordnung kann abweichend von den §§ 90 und 91 Abs. 2 bestimmen, dass
- 1. 1.
dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter angehören,
- 2. 2.
ein Vorstand des Schulelternrats aus mehreren Personen gebildet wird,
- 3. 3.
die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vertreterinnen oder Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen nur für ein Schuljahr gewählt werden.