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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 93 NSchG NI – Abweichende Organisation der Schule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Soweit die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert ist, treten die Elternschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an die Stelle der Klassenelternschaften.

(2) Soweit im Sekundarbereich II keine Klassenverbände bestehen, wählen die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II für je 20 minderjährige Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Schulelternrats und im Falle des § 92 auch als Mitglied des Bereichselternrats sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Verweise

Vorschriften, die auf § 93 NSchG NI verweisen

  • § 96 NSchG NI – Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule

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