Zum Inhalt springen
Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 92 NSchG NI – Besondere Elternräte und Elternschaften

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Sind in der Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 3), so bilden die Vorsitzenden der Klassenelternschaften dieser Bereiche je einen Bereichselternrat, auf den die Vorschriften für den Schulelternrat entsprechend anzuwenden sind. An der Berufsschule bilden die Klassenelternschaften eines Bereichs jeweils eine Bereichselternschaft; § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92 NSchG NI verweisen