Sind in der Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 3), so bilden die Vorsitzenden der Klassenelternschaften dieser Bereiche je einen Bereichselternrat, auf den die Vorschriften für den Schulelternrat entsprechend anzuwenden sind. An der Berufsschule bilden die Klassenelternschaften eines Bereichs jeweils eine Bereichselternschaft; § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 92 NSchG NI – Besondere Elternräte und Elternschaften
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 92 NSchG NI verweisen
- § 93 NSchG NI – Abweichende Organisation der Schule
- § 96 NSchG NI – Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule