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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 133 NSchG NI – Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Über den Antrag entscheidet der Schulträger. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Erforderlichenfalls kann diese auch an Stelle des Schulträgers entscheiden.

(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist eine Schule nach § 129 zum Beginn des nächsten Schuljahres zu errichten.

(3) Können die für die neue Schule erforderlichen Räume zu diesem Termin nicht bereitgestellt werden, so kann die Errichtung der Schule um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Eine dahingehende Entscheidung des Schulträgers muss bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres getroffen worden sein. Sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde; die Genehmigung kann nur im Einvernehmen mit der Schulbehörde erteilt werden.

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