Die Errichtung der Schule setzt voraus, dass bis zum 31. Januar des laufenden Schuljahres eine ausreichende Anzahl von Kindern für diese Schule angemeldet ist. Die Errichtung der Schule ist abzulehnen, wenn ihr Bestand nicht für mindestens vier Jahre gewährleistet erscheint.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 132 NSchG NI – Weitere Voraussetzungen
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.