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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 134 NSchG NI – Wiederholung des Antrags

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Ein erfolglos gebliebener Antrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem über den Antrag entschieden worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 134 NSchG NI verweisen