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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 9 NPOG NI – Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Soweit die Vorschriften des Dritten Teils Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, finden die §§ 6 bis 8 keine Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 NPOG NI verweisen

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