Soweit die Vorschriften des Dritten Teils Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, finden die §§ 6 bis 8 keine Anwendung.
NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1
§ 9 NPOG NI – Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 NPOG NI verweisen
- § 12 NPOG NI – Befragung und Auskunftspflicht
- § 30 NPOG NI – Grundsätze der Datenerhebung
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