(1) Polizeibehörden sind:
- 1. das Landeskriminalamt Niedersachsen,
- 2. die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
- 3. die Polizeidirektionen.
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.