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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 87 NPOG NI – Polizeibehörden

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Polizeibehörden sind:

  • 1. das Landeskriminalamt Niedersachsen,
  • 2. die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
  • 3. die Polizeidirektionen.

(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 NPOG NI verweisen

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