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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 86 NPOG NI – Rechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 84 Abs. 3 oder § 85 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 86 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 86 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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