Zum Inhalt springen
Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 82 NPOG NI – Ansprüche mittelbar Geschädigter

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Im Fall der Tötung ist § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen des § 81 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 NPOG NI verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 82 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 82 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten