Zum Inhalt springen
Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 79 NPOG NI – Besondere Waffen, Sprengmittel

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 77 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur dann eingesetzt werden, wenn

  • 1. 1.

diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben,

  • 2. 2.

der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist

und das für Inneres zuständige Ministerium oder eine von diesem im Einzelfall beauftragte Person zugestimmt hat.

(2) Besondere Waffen dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen. Explosivmittel dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch unberührt.

(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 NPOG NI verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 79 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 79 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten