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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 75 NPOG NI – Fesselung von Personen

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

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Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

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fliehen wird oder befreit werden soll oder

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sich töten oder verletzen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 NPOG NI verweisen

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