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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 73 NPOG NI – Hilfeleistung für Verletzte

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Wird unmittelbarer Zwang angewandt, so ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 NPOG NI verweisen

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