Wird unmittelbarer Zwang angewandt, so ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1
§ 73 NPOG NI – Hilfeleistung für Verletzte
Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.
Verweise
Vorschriften, die auf § 73 NPOG NI verweisen
- § 3 NPOG NI – Geltungsbereich
- § 50 NPOG NI – Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte
- § 71 NPOG NI – Rechtliche Grundlagen
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