Zum Inhalt springen
Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 66 NPOG NI – Ersatzvornahme

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen. Für die zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, wenn die gebotene Handlung ausgeführt wird.

(3) Kosten der Ersatzvornahme nach Absatz 1 Satz 1 wegen einer Handlungsverpflichtung, die

  • 1. der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer in Bezug auf ihr oder sein Grundstück,
  • 2. der Wohnungs- oder Teileigentümerin oder dem Wohnungs- oder Teileigentümer in Bezug auf ihr oder sein Wohnungs- oder Teileigentum,
  • 3. der oder dem Erbbauberechtigten in Bezug auf ihr oder sein Erbbaurecht oder
  • 4. der Inhaberin oder dem Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts in Bezug auf dieses Recht

aufgegeben wurden, ruhen als öffentliche Last im Fall der Nummer 1 auf dem Grundstück, der Nummer 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum, der Nummer 3 auf dem Erbbaurecht und der Nummer 4 auf dem sonstigen grundstücksgleichen Recht; soweit im Fall der Nummer 2 die Handlungsverpflichtung in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum aufgegeben wurde, ruhen die Kosten der Ersatzvornahme nur im Umfang des Miteigentumsanteils auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 NPOG NI verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 66 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 66 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten