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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 65 NPOG NI – Zwangsmittel

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Zwangsmittel sind:

  • 1. 1.

Ersatzvornahme (§ 66),

  • 2. 2.

Zwangsgeld (§ 67),

  • 3. 3.

unmittelbarer Zwang (§ 69).

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewendet und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 NPOG NI verweisen

  • § 50 NPOG NI – Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte

Rechtsprechung zu § 65 NPOG NI

Eine Entscheidung zitiert § 65 NPOG NI.

  • BVerwG, Beschl. v. 13.12.2021 – 4 VR 2/21 · 4. Senat

    Teilweise unzulässiger, im Übrigen unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die sofort vollziehbare Anordnung der Duldung von Vorarbeiten

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