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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 62 NPOG NI – Änderung und Aufhebung von Verordnungen durch die Fachaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Verordnungen geändert oder aufgehoben werden. Sie können Verordnungen auch ganz oder teilweise aufheben. Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu veröffentlichen.

(2) Verordnungen nachgeordneter Behörden können in Verordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden. Das gilt auch im Verhältnis der Landkreise zu den großen selbständigen Städten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 62 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 62 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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