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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 58 NPOG NI – Formvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

Eine Verordnung muss

  • 1. 1.

eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,

  • 2. 2.

in der Überschrift als Verordnung bezeichnet sein,

  • 3. 3.

die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,

  • 4. 4.

die Rechtsgrundlage angeben,

  • 5. 5.

den räumlichen Geltungsbereich angeben,

  • 6. 6.

unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.