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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 57 NPOG NI – Inhalt

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Der Inhalt der Verordnungen muss bestimmt sein.

(2) Auf Regelungen außerhalb der Verordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Verordnungen derselben Behörde, in Verordnungen übergeordneter Behörden oder in Gesetzen enthalten sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 57 NPOG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57 NPOG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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