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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 49a NPOG NI – Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a oder § 17 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a oder einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17b zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
  • 2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17c zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert.

(3) Eine Straftat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle verfolgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49a NPOG NI verweisen

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