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Zitierfest

NPOG NI · Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 1

§ 16a NPOG NI – Meldeauflage

Amtliche Fassung, Stand 22.09.2022.

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können anordnen, dass sich eine Person nach Maßgabe der Anordnung auf einer Polizeidienststelle vorzustellen hat (Meldeauflage), wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird.

(2) Die Anordnung einer Meldeauflage ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Eine Verlängerung über insgesamt drei Monate hinaus bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde oder Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei sind anzugeben:

  • 1. die betroffene Person mit Name und Anschrift,
  • 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  • 3. der Sachverhalt und
  • 4. eine Begründung.

Die Anordnung des Amtsgerichts muss die in Satz 6 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Hat sich die betroffene Person nach Maßgabe der Anordnung nicht mehr als einmal im Monat auf einer Polizeidienststelle vorzustellen, so beträgt die Höchstdauer der Anordnung und Verlängerung abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils sechs Monate; der richterlichen Anordnung nach den Sätzen 5 bis 8 bedarf es in diesen Fällen erst bei einer Verlängerung über insgesamt sechs Monate hinaus.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16a NPOG NI verweisen

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