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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 147 NKomVG NI – Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Auf kommunale Anstalten sind § 22 Abs. 1, die §§ 41 und 107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 6, § 110 Abs. 1 und 2, § 111 Abs. 1, 5, 6 und 8, die §§ 116, 118 und 157 sowie die Vorschriften des Zehnten Teils entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Vertretung der Verwaltungsrat sowie an die Stelle des Hauptausschusses und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über Aufbau, Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und die Prüfung kommunaler Anstalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 147 NKomVG NI verweisen

  • § 141 NKomVG NI – Errichtung von kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts

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