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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 157 NKomVG NI – Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

Die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs erfolgt durch das für die Kommune zuständige Rechnungsprüfungsamt. Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb.

Verweise

Vorschriften, die auf § 157 NKomVG NI verweisen

  • § 147 NKomVG NI – Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt
  • § 156 NKomVG NI – Jahresabschlussprüfung und Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses

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