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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 22 NKomVG NI – Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Die Kommunen führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen.

(2) Die Kommunen führen Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so ist es Bestandteil des Dienstsiegels.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 NKomVG NI verweisen

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„Was regelt § 22 NKomVG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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