Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
- 1. für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss
- a) an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,
- b) von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und
- c) an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen
anordnen (Anschlusszwang) sowie
- 2. die Benutzung
- a) der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
- b) der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie
- c) der öffentlichen Schlachthöfe
vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.