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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 13 NKomVG NI – Anschlusszwang, Benutzungszwang

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung

  • 1. für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss
  • a) an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,
  • b) von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und
  • c) an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen

anordnen (Anschlusszwang) sowie

  • 2. die Benutzung
  • a) der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
  • b) der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie
  • c) der öffentlichen Schlachthöfe

vorschreiben (Benutzungszwang),

wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 NKomVG NI verweisen