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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 12 NKomVG NI – Hauptsatzung

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Für Beschlüsse über die Hauptsatzung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (§ 45 Abs. 2) erforderlich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 NKomVG NI verweisen

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