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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 143 NKomVG NI – Aufgabenübergang auf die kommunale Anstalt

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Die Kommune kann der kommunalen Anstalt einzelne oder alle mit dem in der Unternehmenssatzung bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der kommunalen Anstalt nach Maßgabe des § 13 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle nach Maßgabe der §§ 10, 11 und 13 Satzungen, einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Die Anstalt verkündet ihre Satzungen nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Kommune, die für die Verkündung der Satzungen der Kommune gelten. Satzungen sind vom Vorstand der kommunalen Anstalt zu unterzeichnen.

(2) Die Kommune kann der kommunalen Anstalt zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben durch die Unternehmenssatzung das Recht übertragen, gegenüber den Nutzern und den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu erheben, festzusetzen und zu vollstrecken.

Verweise

Vorschriften, die auf § 143 NKomVG NI verweisen

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