Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 20 NBauO NI – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 NBauO NI verweisen
- § 16c NBauO NI – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 17 NBauO NI – Verwendbarkeitsnachweis
- § 51 NBauO NI – Sonderbauten
- § 82 NBauO NI – Verordnungen