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Zitierfest

NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012

§ 17 NBauO NI – Verwendbarkeitsnachweis

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  • 1. es für das Bauprodukt keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  • 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 83 Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder
  • 3. eine Verordnung nach § 82 Abs. 5 dies für das Bauprodukt vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  • 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  • 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 83 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 NBauO NI verweisen

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