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Zitierfest

MuSchG · Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

§ 25 MuSchG – Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.

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