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Zitierfest

MuSchG · Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

§ 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 24 MuSchG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 24 MuSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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