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Zitierfest

MucZwStS · Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucZwStS – Begriff der Zweitwohnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2022.

(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

(3) Als Zweitwohnungen gelten nicht:

  • 1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • 2. Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.
  • 3. Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt München innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befindet.

Rechtsprechung zu § 2 MucZwStS

7 Entscheidungen zitieren § 2 MucZwStS, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzten und verbraucherpreisindexierten Jahresrohmiete verletzt Art 3 Abs 1 GG - Art 3 Abs 1, Abs 3 KAG BY aF stellt verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage zum …

  • BVerfG, Beschl. v. 31.10.2016 – 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verfassungskonformer Auslegung im Steuerrecht - Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch unzulässige einengende Auslegung eines steuerrechtlichen Ausnahmetatbestands - Art …

  • BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 – 1 BvR 2664/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG wegen Residenzpflicht oder aufgrund eines etwaigen Erhebungsdefizits - Zudem auch keine Verletzung von Art 6 Abs 1 GG

  • BFH, Urt. v. 13.12.2023 – VI R 30/21 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.
  • BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 – 9 C 28/15 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Wird eine Wohnung im Rahmen eines Leihverhältnisses unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen, so begibt sich der Verleiher dadurch der für seine Zweitwohnungssteuerpflicht erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften der §§ 573 ff. BGB vereinbart worden ist. 2. Enthält der Leihvertrag keine Abrede über die Geltung der mietrechtlichen …
  • BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 6/13 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Besteuerung einer leerstehenden Zweitwohnung, die der Kapitalanlage dient

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