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Zitierfest

MucZwStS · Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucZwStS – Steuergegenstand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2022.

Die Landeshauptstadt München erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

Rechtsprechung zu § 1 MucZwStS

Eine Entscheidung zitiert § 1 MucZwStS.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 57/13 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zweitwohnungsteuer ist nicht gleichartig mit der Vermögensteuer, weil diese auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreift (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28.95 - BFHE 182, 243). 2. Auf einen Schätzungsspielraum, der im Abgabenrecht einer Behörde eingeräumt wird, ist der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass ein …

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