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Zitierfest

MucZwStS · Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucZwStS – Steuerpflichtiger

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2022.

(1) Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 inne hat.

(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.

Rechtsprechung zu § 3 MucZwStS

3 Entscheidungen zitieren § 3 MucZwStS: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 57/13 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zweitwohnungsteuer ist nicht gleichartig mit der Vermögensteuer, weil diese auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreift (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28.95 - BFHE 182, 243). 2. Auf einen Schätzungsspielraum, der im Abgabenrecht einer Behörde eingeräumt wird, ist der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass ein …
  • BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 – 9 C 28/15 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Wird eine Wohnung im Rahmen eines Leihverhältnisses unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen, so begibt sich der Verleiher dadurch der für seine Zweitwohnungssteuerpflicht erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften der §§ 573 ff. BGB vereinbart worden ist. 2. Enthält der Leihvertrag keine Abrede über die Geltung der mietrechtlichen …
  • BVerfG, Beschl. v. 14.03.2014 – 1 BvR 1159/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für eine nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung - Rüge einer Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG mangels hinreichender Begründung unzulässig - keine Verletzung des Gleichheitssatzes

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