Wahlvorstandsmitglieder, denen von ihrem Dienstherrn oder ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber für den in der Landeshauptstadt München geleisteten Wahldienst kein freier Tag gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der in der Anlage genannten Entschädigung einen Betrag von 50,-- Euro. Wahlvorstandsmitgliedern, die bei der Landeshauptstadt München beschäftigt sind, steht dieser Betrag dann zu, wenn sie auf den freien Tag nachweislich verzichtet haben.
MucWahlhelferentschaedigungS · Wahlhelferentschädigungssatzung der Landeshauptstadt München
§ 3 MucWahlhelferentschaedigungS
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 19.04.2019.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucWahlhelferentschaedigungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 3 MucWahlhelferentschaedigungS? Zitiere den Wortlaut.“