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Zitierfest

MucWaermeS · Wärmesatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucWaermeS – Vorbildfunktion der Stadt

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Die Stadt nimmt bei der Umsetzung der Wärmeplanung in ihrem Wirkungskreis und der internen Organisation ihre Vorbildfunktion für einen ambitionierten Klimaschutz wahr und fördert im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Ressourcen insbesondere

  • 1. den Ausbau von Wärme- und Gebäudenetzen sowie die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und erforderlichenfalls Speicherung von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme,
  • 2. Maßnahmen zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion und technische Optimierungsmaßnahmen in Bestandsgebäuden und
  • 3. die frühzeitige Information der Gebäudeeigentümer*innen und Anwohner*innen über die jeweils geplanten Anlagen und Infrastrukturen für die Wärmeversorgung.

Darüber hinaus trägt die Stadt dafür Sorge, dass in ihrem Wirkungskreis neue Regelungen zur Unterstützung der Wärmeplanung und deren Umsetzung im Sinne der Ziele dieser Satzung erlassen und bestehende Regelungen, die diesen entgegenstehen, aufgehoben oder geändert werden.

(2) Eine Anlage für dezentrale Einzellösungen darf bei einem hinreichend planbaren Heizungswechsel in Bestandsgebäuden auf stadteigenen Liegenschaften in voraussichtlichen Wärmenetzgebieten nur aufgestellt und betrieben werden, wenn eine Nah- oder Fernwärmeversorgung nach einer Bewertung der Kosteneffizienz auf der Grundlage der Wärmeplanung ausscheidet. Das Referat für Klima- und Umweltschutz prüft für die Bewertung der Kosteneffizienz in Abstimmung mit dem Baureferat, den für die Nutzung der Liegenschaft zuständigen Referaten und möglichen Betreiber*innen von Wärme- oder Gebäudenetzen auch die Möglichkeit einer Einbeziehung von Gebäuden, die in räumlichem Zusammenhang mit der stadteigenen Liegenschaft stehen. Entsprechende Lösungen strebt die Stadt auch für Liegenschaften an, die im Eigentum von kommunalen Unternehmen stehen.

(3) Der Ausbau der Tiefengeothermie einschließlich der dafür erforderlichen Infrastrukturen und Nebenanlagen leistet nach den Ergebnissen der Wärmeplanung einen unverzichtbaren Beitrag zu einer nachhaltigen und sicheren Wärmeversorgung unter Nutzung von lokalen und regionalen, treibhausgasneutralen Energiequellen. Die Stadt wird in ihrem Wirkungskreis deshalb dazu beitragen, die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für einen beschleunigten Ausbau der Tiefengeothermie zu schaffen. Auch das Potenzial der oberflächennahen Geothermie soll an hierfür geeigneten und verträglichen Stellen im Stadtgebiet, insbesondere für die Einspeisung in Nahwärmenetze, möglichst weitgehend ausgeschöpft werden.

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