(1) Die Zuständigkeit für alle wesentlichen Entscheidungen über die Wärmeplanung liegt beim Stadtrat.
(2) Innerhalb der städtischen Verwaltung liegt die Zuständigkeit für die Wärmeplanung beim Referat für Klima- und Umweltschutz. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen der Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist, an alle Stellen der städtischen Verwaltung.
(3) Zur Beschleunigung der Umsetzungsprozesse für die Wärmeplanung werden, insbesondere im Hinblick auf konkurrierende Flächennutzungen, referatsübergreifend zusammengesetzte Arbeits- und Entscheidungsgremien gebildet, die potenzielle Zielkonflikte identifizieren und im Wirkungskreis der Stadt den Abbau von Hemmnissen unterstützen.