(1) Die Wärmeplanung ist eine kommunale Pflichtaufgabe, die von der Landeshauptstadt München nach Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen auf EU-, Bundes- und Landesebene durchzuführen und umzusetzen ist. Ergänzend und konkretisierend kommen im Wirkungskreis der Stadt die Bestimmungen dieser Satzung zur Anwendung.
(2) Diese Satzung entfaltet keine rechtliche Außenwirkung, sondern ausschließlich eine verwaltungsinterne Rechtswirkung für wärmeversorgungsrelevante Entscheidungen im Wirkungskreis der Stadt. Im Verhältnis zu Dritten ergeben sich aus dieser Satzung keine Rechte oder Pflichten.
(3) Die bestehenden Konzessionsvereinbarungen zwischen Betreiber*innen von Wärme- oder Energieversorgungsnetzen und der Landeshauptstadt München bleiben von dieser Satzung unberührt.