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Zitierfest

MucWaermeS · Wärmesatzung der Landeshauptstadt München

§ 14 MucWaermeS – Wegenutzungsverträge

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Bei der Vergabe und Ausgestaltung von Wegenutzungsverträgen sind im Wirkungskreis der Stadt auch die Ziele dieser Satzung und die Darstellungen im Wärmeplan zu berücksichtigen; das gilt insbesondere im Hinblick auf die Vertragslaufzeit, Kündigungsrechte und das Gebot der Kosteneffizienz sowie die Anforderungen an den Mindestanteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen und die Versorgungssicherheit.

(2) Von der Stadt geschlossene Wegenutzungsverträge werden so ausgestaltet, dass der bzw. die jeweilige Vertragspartner*in verpflichtet ist, die Stadt bei der Verwirklichung der Ziele dieser Satzung zu unterstützen. Wegenutzungsverträge sollen zukünftig vorsehen, dass die Stadt eine Anpassung der getroffenen Regelungen verlangen kann, soweit dies zur Verwirklichung einer Wärmeversorgung nach den gesetzlichen Vorgaben und/oder dieser Satzung erforderlich ist.

(3) Die Stadt prüft vor jeder Entscheidung über die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Wegenutzungsrechte, ob in dem betreffenden Teilgebiet oder Quartier die ernsthafte und wirtschaftlich tragfähige Möglichkeit des Aufbaus paralleler Leitungsinfrastrukturen besteht. Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, werden keine weiteren Wegenutzungsrechte vergeben.

(4) Bei der Vergabe und Ausgestaltung von Wegenutzungsverträgen ist auch die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder anderen von der Stadtgesellschaft ausgehenden Initiativen zu berücksichtigen, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich der Wärmeversorgung beitragen können.

Schlussbestimmungen

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