(1) Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Auch durch diese Satzung werden keine subjektiven Rechte oder einklagbaren Rechtspositionen begründet.
(2) Ein Anspruch auf Einteilung zu einem bestimmten Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht. Auch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Umsetzung der Wärmeplanung wird durch diese Satzung kein Anspruch begründet.