(1) Die Bauleitplanung soll dazu beitragen, die Wärmeversorgung von Gebäuden im Stadtgebiet treibhausgasneutral zu gestalten, und kann unter Berücksichtigung der Darstellungen im Wärmeplan sowie dem Zweck dieser Satzung nach Maßgabe der Bestimmungen des BauGB die dafür erforderlichen Flächen sichern. Sobald und soweit es hierzu zwingend erforderlich ist, sollen Bebauungspläne aufgestellt und bestehende Bebauungspläne geändert werden.
(2) Für die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung sind, auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf das globale Klima, die Bestandsaufnahmen und Bewertungen des Wärmeplans heranzuziehen.
(3) Der Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung soll im Rahmen seiner Darstellungsmöglichkeiten die Ziele der Wärmeplanung auf gesamtstädtischer Ebene berücksichtigen und kann deren Umsetzung durch Bebauungspläne vorbereiten.