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Zitierfest

MucWaermeS · Wärmesatzung der Landeshauptstadt München

§ 12 MucWaermeS – Flächenmanagement

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Ziel des Flächenmanagements ist es, für die Umsetzung der Wärmeplanung erforderliche und geeignete Flächen zu ermitteln und bereitzustellen, auf denen ein möglichst geringer Nutzungsdruck besteht, und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Davon umfasst sind insbesondere:

  • 1. die systematische Suche, interdisziplinäre Abstimmung und effektive Koordinierung von Prozessen innerhalb der städtischen Verwaltung sowie die strategische Ausweisung und erforderlichenfalls Sicherung von Flächen für wärmeversorgungsrelevante Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme,
  • 2. die Vorhaltung und Zurverfügungstellung von Flächen auf stadteigenen Liegenschaften für mögliche Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 2 sowie gegebenenfalls weitere Anlagen und Einrichtungen, die zur Umsetzung der Wärmeplanung durch gemeinschaftliche Quartierslösungen erforderlich sind,
  • 3. der sparsame und schonende Umgang mit Flächen einschließlich einer gegebenenfalls kombinierten Nutzung auch für andere Zwecke,
  • 4. die Möglichkeit eines vorausschauenden Erwerbs von Flächen oder Grundstücken durch die Stadt oder ihre kommunalen Unternehmen,
  • 5. die Möglichkeit der Verpachtung von Flächen oder Grundstücken an kommunale Unternehmen oder Vertragspartner*innen.

(2) Bei der Ermittlung und Koordinierung von erforderlichen und geeigneten Standorten und Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme, Kälte oder Strom aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme sind die Darstellungen im Wärmeplan einschließlich der Umsetzungsstrategie zu berücksichtigen. Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und/oder Kälte aus erneuerbaren Energien für eine leitungsgebundene Eigenversorgung sind vorrangig auf bereits versiegelten Flächen und nicht auf öffentlichen, sondern auf privaten Flächen zu realisieren.

(3) Bestehen für einen Standort, an dem eine Maßnahme zur Umsetzung der Wärmeplanung realisiert werden soll, weitere vom Stadtrat beschlossene Entwicklungskonzepte und/oder planerische Ziele, so ist die Möglichkeit einer Kombination zu prüfen und mit den betroffenen Referaten abzustimmen. Bei negativem Ergebnis entscheidet der Stadtrat unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 über eine mögliche Änderung des Entwicklungskonzepts bzw. der planerischen Ziele für den jeweiligen Standort.

(4) Zur Erleichterung der Baustellenkoordination und zur Beschleunigung von Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 sind Planungen für Infrastrukturvorhaben auf stadteigenen Liegenschaften, auf öffentlichen Parkplatzflächen, auf öffentlichen Straßen und auf öffentlichen Grünflächen innerhalb der städtischen Verwaltung frühzeitig aufeinander abzustimmen.

(5) Die Planung der Neupflanzung von Bäumen durch die Stadt ist frühzeitig und regelmäßig mit der Planung von wärmeversorgungsrelevanten Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme, Kälte oder Strom aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme abzustimmen.

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