(1) Das in der Präambel dieser Satzung verankerte Zielszenario und die Darstellungen im Wärmeplan einschließlich der Umsetzungsstrategie (Anlage) sind bei allen wärmeversorgungsrelevanten Planungen und Entscheidungen im Wirkungskreis der Stadt zu berücksichtigen.
(2) Der vorrangige Belang der Errichtung und des Betriebs von Anlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, der für die Wärmeversorgung durch § 2 Abs. 3 WPG und § 1 Abs. 3 GEG vorgegeben ist, gilt auch für Entscheidungen im Wirkungskreis der Stadt und kann in der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung nur in Ausnahmefällen überwunden werden; hierzu bedarf es einer einzelfallbezogenen Begründung.