(1) Die Umsetzung der Wärmeplanung erfolgt mit dem Ziel einer sozial gerechten und möglichst kosteneffizienten Wärmeversorgung im Rahmen einer integrierten Stadtentwicklung und auf Quartiersebene.
(2) Bei der Auswahl und Bearbeitung von Quartieren sind insbesondere die Anforderungen an Energieeinsparungen und eine potenzielle gemeinsame Wärmeversorgung von Gebäuden zu berücksichtigen. Dabei werden der Stadt bekannte Planungen der Betreiber*innen von Wärme- oder Gebäudenetzen sowie Sanierungsfahrpläne von Gebäudeeigentümer*innen berücksichtigt und miteinander abgestimmt.
(3) Bei der Entwicklung von Quartierslösungen sind neben den Zielen dieser Satzung und den Darstellungen im Wärmeplan insbesondere die Belange der Klimaanpassung fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen. Die Umsetzungsstrategie für das jeweilige Quartier und die geplanten Maßnahmen sind mit bestehenden Konzepten für eine nachhaltige Stadtentwicklung abzugleichen.