(1) Das Referat für Klima- und Umweltschutz überprüft den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre, überwacht die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen und berichtet hierzu regelmäßig dem Stadtrat und der Öffentlichkeit. Darüber hinaus wird es die gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 veröffentlichten Informationen laufend an neue Erkenntnisse und Entwicklungen anpassen.
(2) Bei Bedarf ist der Wärmeplan nach § 25 WPG zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Ein Bedarf zur Fortschreibung besteht insbesondere, wenn und soweit sich die tatsächlichen und/oder die rechtlichen Grundlagen für die Wärmeplanung wesentlich geändert haben. Die Fortschreibung soll sich jeweils auf die überarbeitungs- und aktualisierungsbedürftigen Teile des Wärmeplans beschränken.
(3) Sobald und soweit zur Erreichung des Zielszenarios für die Wärmeplanung zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, wird die Stadt in ihrem Wirkungskreis hierzu geeignete Maßnahmen ergreifen; diese sind im Zuge der jeweiligen Fortschreibung nach Absatz 2 in die Umsetzungsstrategie (Anlage) aufzunehmen. Die Entscheidung über die geeigneten Maßnahmen liegt beim Stadtrat. Grundlage für die Bewertung sind die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 und das Treibhausgasmonitoring nach § 9 der Klimasatzung.
(4) Bei der Überprüfung und bedarfsweisen Fortschreibung des Wärmeplans sind auch die Anforderungen an eine effiziente Kälteversorgung und die Ziele der Klimaanpassung sowie die für den Betrieb von Anlagen zur Wärmeerzeugung erforderliche Sektorenkopplung und mögliche Maßnahmen zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion und technische Optimierungen in Gebäuden zu berücksichtigen.
(5) Die Stadt berücksichtigt im Rahmen von Fortschreibungen wärmeversorgungsrelevante und ihr vorliegende Planungen von Energieversorgungsunternehmen.