(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.
(3) Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis zum 30.11.2025 erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.
(4) Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich JGS-Anlagen, sind bis spätestens 30.11.2025 der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich anzuzeigen.
(5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich JGS-Anlagen, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden, oder an diesen Anlagen Maßnahmen durchgeführt werden, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 AwSV führen, sind mindestens 6 Wochen im Voraus der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Anzeige nach Absatz 4 und Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- - Name und Anschrift der/des Anlagenbetreiber(s),
- - Standort der Anlage,
- - Anlagenart und -abgrenzung,
- - Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
- - bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für die Anlage und Anlagenteile sowie technische und organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage von Bedeutung sind.