(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.
(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1.
(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.
MucUegVOWuermWuermkanal · Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet an der Würm von Flusskilometer 8,9 bis 19,1 und am Würmkanal von Flusskilometer 0 bis 4,1 innerhalb der Stadtgrenzen der Landeshauptstadt München (ÜgVO Würm/Würmkanal)
(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.
(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1.
(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.
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