1Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. ²Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13.03.2000 (GVBl. S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2010 GVBl. S. 727) bleiben unberührt.
MucUegVOGroebenbach · Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet am Gröbenbach von Flusskilometer 8,0 bis 8,8 und 12,2 bis 14,2 auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (ÜgVO Gröbenbach)
§ 7 MucUegVOGroebenbach – Antragstellung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.06.2023.
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